§ 2 Arten der Verschmelzung
Stand: 10.06.2019
Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.
Wird zitiert von 172 Entscheidungen zu § 2 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 09.02.2024 – 101 W 169/23
- LAG Baden-Württemberg, 15.02.2005 – 2 Sa 10/05Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 31.03.2004 – 4 K 4622/03 VSt
- BGH, 12.03.2007 – II ZR 302/05Zitiert von 6
- BGH, 26.04.2002 – LwZR 20/01
- BFH, 22.11.2011 – VII R 22/11Kein Übergang einer stromsteuerrechtlichen Erlaubnis durch Verschmelzung - kein Übergang höchstpersönlicher Rechtspositionen im Wege der GesamtrechtsnachfolgeZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BAG, 23.07.2026 – 6 AZR 34/26Verschmelzung - gesetzlicher Parteiwechsel - Sozialtarifvertrag
- BVerfG, 17.06.2026 – 2 BvR 84/17Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Lebensversicherungsunternehmens gegen die Auslegung des § 12 Abs 2 S 2 UmwStG durch den BFH, wonach die Beschränkung des Verweises auf § 8b KStG lediglich auf Übernahmegewinne, nicht aber auch auf Übernahmeverluste anwendbar ist - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung weder dargelegt noch ersichtlichZitiert von 1
- FG Hessen, 10.12.2025 – 5 K 1312/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1911)
BGBl. 2006 I S. 1911
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22.07.1998 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I 1878)
BGBl. 1998 I S. 1878
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